AGB

Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der FoodWorker GmbH

1. Allgemeines - Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden. Unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen allein aufgrund der nachstehenden Geschäftsbedingungen.

1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.3 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen

1.4 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer im Sinne von § 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Angebote sind bis zur schriftlichen Annahmeerklärung durch den Kunden freibleibend. Ein Vertrag mit uns kommt erst dann zustande, wenn dem Kunden unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht oder wir mit den Lieferungen oder Leistungen beginnen. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages sind unser Angebot, unsere Auftragsbestätigung und diese Bedingungen. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen, Verpackungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird.

2.2 Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbst-belieferung durch Zulieferer von uns. Dies gilt jedoch nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer, also bei Produkten, die wir selbst einkaufen müssen und unverändert weiterverkaufen. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

2.3 Produktinformationen und Spezifikation dienen lediglich der Beschreibung der Ware und beinhalten in keinem Fall Beschaffenheitsgarantien im Sinne von § 443 BGB. 3. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Waren gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt sind. Andere oder weitergehende Eigenschaften und Merkmale gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn wir sie ausdrücklich mit dem Kunden als solche vereinbart haben.

2.4 Dienstleistungen, die über unsere Pflichten als Verkäufer hinausgehen, bedürfen der besonderen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, übernehmen wir für Dienstleistungen und Beratungen des Kunden über die Verwendungsweise der Waren keine Gewähr. Dies gilt nicht im Falle des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit.

3. Preise und Zahlung

3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten, sonst die anderweitig vereinbarten Preise. Sie verstehen sich ausschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und als Euro-Preise, wenn in der Auftragsbestätigung keine andere Währung vereinbart wurde.

3.2 Die Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart ist, „ab Werk“ (EXW – Incoterms 2010 - Bremerhaven) also ausschließlich Transport und Verpackungs- und Versandkosten.

3.3 Der Kunde ist verpflichtet, außer im Falle der ausdrücklichen Vereinbarung einer anderen Zahlungsweise ,nach Erhalt der Ware innerhalb von 10 Tagen den Kaufpreis zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf die Gutschrift auf unserem Konto an. Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug und wir sind berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe zu verlangen. Wir behalten uns vor, gegenüber dem Kunden einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Im Einzelfall gewährte Zahlungsaufschübe beseitigen nicht den Eintritt des Zahlungsverzugs.

3.4 Wechsels und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Eine Verpflichtung unsererseits zur Entgegennahme von Wechseln oder Schecks besteht nicht.

3.5 Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns unbestritten sind. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

4. Liefer- und Leistungszeiten

4.1 Von uns genannte Liefer- oder Leistungstermine sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Liefertermine bezeichnen den Abgang ab Werk, bei Frei-Haus-Lieferungen den Tag des Wareneingangs beim Kunden.

4.2 Die Einhaltung von Fristen und Terminen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden beizubringender Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und der sonstigen Vorleistungsverpflichtungen durch den Kunden voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

4.3 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit sie dem Kunden zumutbar sind; es sei denn, sie sind ausdrücklich ausgeschlossen.

4.4 Sollte ein Produkt aufgrund von höherer Gewalt (unvorhergesehene, von uns unverschuldete Umstände und Vorkommnisse, wie beispielsweise Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Gewaltanwendung Dritter gegen Personen und Sachen, hoheitliche Eingriffe, Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten oder Kunden, Feuer, Wettereinflüsse, Unterbrechungen der vorgesehenen Verkehrsverbindungen sowie Rohmaterial- und Energiemangel) oder Produktionseinstellung nicht lieferbar sein und wir die bestellte Ware nicht unter zumutbaren Bedingungen beschaffen können, werden wir von der Lieferpflicht befreit, wenn die Umstände erst nach Vertragsschluss eintreten und von uns nicht zu vertreten sind. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich in Kenntnis gesetzt und bereits erfolgte Zahlungen des Kunden erstattet. Sollte ein Produkt aus den vorbezeichneten Gründen lediglich vorübergehend nicht lieferbar sein, verlängern sich die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate an, gilt die Ware als nicht lieferbar.

4.5 Falls wir schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten können oder aus sonstigen Gründen in Verzug geraten, hat der Kunde uns eine angemessene Nachfrist - beginnend vom Tage des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung bei uns oder im Fall der kalendermäßig bestimmten Frist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Vertrag ein Fixgeschäft gegeben ist; sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist, geltend zu machen, dass ein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden der Vertreter oder der Erfüllungsgehilfen von uns ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7 Wir haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sobald der von uns zu vertretende Lieferverzug auf das schuldhafte Verletzen einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Kommt der Kunde mit der Abnahme der Ware in Verzug, so sind wir berechtigt, ohne Gewährung einer Nachfrist, die Ware zu berechnen und sie auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Soweit die Einlagerung bei uns stattfindet, werden für jeden angefangenen Monat 3 % des Rechnungsbetrages berechnet, wobei es dem Kunden nachgelassen bleibt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

4.9 Wird die Ware unter Verwendung von Ladehilfsmitteln (Paletten etc.) versandt, ist der Kunde verpflichtet, Ladehilfsmittel in gleicher Anzahl und Qualität kostenfrei zurückzuliefern. Erfüllt er diese Verpflichtung auch innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nicht, schuldet er uns den Betrag, der zur Beschaffung von Ladehilfsmitteln in gleicher Anzahl und Qualität erforderlich ist.

5. Gefahrübergang

5.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen ab Werk (EXW - Incoterms 2010).Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der zur Verfügung Stellung der Ware am genannten Lieferort über.

6. Mängelrechte

6.1 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Anlieferung zu untersuchen. Offene Mängel müssen unverzüglich schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. Die Rügefrist gilt auch für eine fehlerhafte Strichcodierung der Ware. Verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich oder per E-Mail gerügt werden. Auf nicht rechtzeitig gerügte Mängel kann sich der Vertragspartner nicht berufen.

6.2 Handelsübliche Abweichungen von der Qualität, von Maßen und Mengen stellen keinen Mangel dar. Für die Eignung der Ware für bestimmte Verwendungszwecke sowie für die chemische, biologische und physikalische Beständigkeit bei der Weiterverarbeitung haften wir nur, wenn wir diese Beschaffenheit ausdrücklich zugesichert haben.

6.3 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung neuer Ware berechtigt. Bei dieser Wahl werden wir die berechtigten Interessen des Kunden berücksichtigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit steht dem Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde Schadenersatz verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schaden-ersatz ist auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache beschränkt, sofern wir die Vertragsverletzung nicht arglistig verursacht haben.

6.4 Die Gewährleistung erlischt, wenn Veränderungen vom Kunden oder von dritter Seite an den Waren in Abweichung zu unseren Verarbeitungs- und Verwendungshinweisen vorgenommen wurden oder Schäden durch Verwendung ungeeigneter Fremdmaterialien entstehen. Ferner ist vor Weiterverarbeitung oder Weiterverkauf reklamierter Ware uns Gelegenheit zur Prüfung der Reklamation zu geben.

6.5 Wird die Ware ab Gefahrübergang auf den Kunden nicht ordnungsgemäß gelagert, insbesondere bei Tiefkühlware die Tiefkühlkette von minus 18 °C unterbrochen, und ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer solchen Gefahr entstehen könnte, so wird vermutet, dass der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist.

7. Haftungsbeschränkungen - Verjährung

7.1 Die vorstehende Ziffer 6. regelt die Mängelrechte für die Lieferungen und Leistungen ab-schließend und schließt sonstige Mängel- und Schadensersatzrechte jeglicher Art und ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Rechts, insbesondere wegen Pflichtverletzungen aus einem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz entgangenen Gewinns oder wegen sonstiger Vermögensschäden des Kunden aus.

7.2 Absatz (1) gilt nicht für den Fall der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungs-risikos sowie nicht für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei Fällen aus schuldhaften Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten).

7.3 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir - außer in den Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist damit nicht verbunden.

7.4 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

7.5 Die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware oder Abnahme der Leistung. Diese Frist gilt nicht, soweit   § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB für Bauwerke und Sachen für Bauwerke, § 479 Abs. 1 BGB für Rückgriffsansprüche und § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB für Baumängel längere Fristen vorschreiben.

7.6 Abweichend von den Ziffern 7.5 gelten für Schadenersatzansprüche wegen eines Schadens aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder einer Verletzung eines wesentlichen Rechts oder einer Pflicht aus dem Vertrag sowie wegen sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflicht-verletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüche auf Aufwendungsersatz gemäß § 478 Abs. 2 BGB sowie Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz des Kunden die gesetzlichen Verjährungsfristen.

8. Verlängerter Eigentumsvorbehalt

8.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher uns gegen den Kunden zustehenden Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht; der Vorbehalt bezieht sich in diesem Fall auf den anerkannten Saldo. Der Kunde ist bis dahin nicht berechtigt, die Ware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Wird von dritter Seite durch Pfänden oder auf irgendeine andere Weise unser Eigentum beeinträchtigt, so ist der Kunde verpflichtet, uns hiervon unverzüglich Mitteilung zu machen. Die Kosten von Interventionen gegen Dritte trägt der Kunde. Der Eigentumsvorbehalt lebt nicht wieder für Waren auf, wenn – nachdem der Kunde nach dem Vorstehenden das Eigentum an diesen Waren erworben – hat, neue Forderungen aus der Geschäftsbeziehung gegen ihn entstehen.

8.2 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen oder zu verarbeiten. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware, so werden hiermit alle aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware entstehenden Zahlungsansprüche gegen den Zweitkäufer im Voraus an uns abgetreten. Wir nehmen die Abtretung an. Die Abtretung erfolgt in Höhe der gesamten Verbindlichkeiten, die seitens des Kunden gegenüber uns bestehen. Wir können verlangen, dass der Kunde hiervon seine Abnehmer in Kenntnis setzt und uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitteilt. Erlöse vereinnahmt der Kunde lediglich als unser Treuhänder. Mit Zahlungseinstellung des Kunden, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen.

8.3 Die Verarbeitung gelieferter Waren durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung und Vermischung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Waren. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilsmäßig Mit-eigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.4 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei uns.

9. Austausch von Informationen / Lieferanten-Schutz-Vereinbarung

9.1 FoodWorker GmbH garantiert Kunden auf Anforderung detaillierte Informationen und Zertifikate über jeweilige Lieferanten zu bennen.

9.2 Im Falle dessen, dass ein Kunde Informationen über die jeweiligen Lieferanten von FoodWorker GmbH anfordert, tritt umgehend automatisch eine Lieferanten-Schutz-Vereinbarung in Kraft.

9.3 Die Lieferanten-Schutz-Vereinbarung verlängert sich jeweils um 3 Jahre so lange FoodWorker GmbH den Kunden von dem jeweiligen Lieferanten beliefert.

9.4 Im Falle dessen, dass der Kunde die Kundenschutzvereinbarung bricht, hat FoodWorker GmbH das Recht den durchschnittlichen Profit der letzten 36 Monate an den Kunden für die kommenden 36 Monate zu berechnen.

10. Schlussbestimmungen

10.1 Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Bremerhaven, soweit der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitz oder einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.

10.3 Gerichtsstand für alle gegenseitigen Rechte und Pflichten ist Bremerhaven, soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz oder einem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

10.4 Sollten die Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden und/oder dieser Allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Regelung soll eine Neuregelung treten, die dem verfolgten Regelungszweck soweit wie möglich entspricht.

Einkaufsbedingungen der FoodWorker GmbH

1. Die Einkaufsbedingungen der FoodWorker GmbH (Käufer) sind ausschließlich zur Verwendung gegenüber Unternehmern bestimmt. Sie gelten ausschließlich für alle von dem Käufer abgegebenen Bestellungen und für alle mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Verkäufers gelten nur dann, wenn der Käufer diesen Bedingungen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Käufer in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Verkäufers die Lieferung des Verkäufers vorbehaltlos annimmt.

2. Der in der Bestellung des Käufers ausgewiesene Preis ist bindend. Weitere Kosten trägt der Käufer nicht. Beim Zahlungsverkehr mit Auslandsberührung trägt der Käufer nur die Bankkosten, die in der Bundesrepublik Deutschland anfallen. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer im gesetzlichen Umfang  zu.

3. Sofern vom Käufer gegebene Verschiffungs- und Verladungsanweisungen vom Verkäufer nicht eingehalten werden und hierdurch ein Schaden entsteht (zum Beispiel höhere Frachtkosten, Zollabgaben oder neue Importbeschränkun- gen zu Lasten des Importeurs o. ä.), wird der Verkäufer dem Käufer den Mehraufwand erstatten.

4. Die Bestellung des Käufers bezieht sich auf gesunde und handelsübliche Ware der angegebenen Qualität. Lebensmittel und deren Auszeichnungen müssen sämtlichen einschlägigen Bestimmungen des Empfang einschließlich etwaigen Qualitäts- / oder Kennzeichnungsbestimmungen entsprechen. Der Verkäufer trägt die Verantwortung für etwaige Mangelschäden einschließlich etwaiger Mangelfolgeschäden, die im Zusammenhang mit der Lieferung einer fehlerhaften Ware auftreten. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Käufer ungekürzt zu. Die Verjährungsfrist für einen Rechts- oder Sachmangel beträgt drei Jahre und beginnt mit der Ablieferung. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.

5. Fälle höherer Gewalt berechtigen den Käufer – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie nicht von unerheblicher Dauer sind. Als höhere Gewalt gelten z. B. Krieg, Auf- ruhr, Unruhen, Ein-/Ausfuhrbeschränkungen, behördliche Maßnahmen, unverschuldete Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Unterbrechungen der Verkehrswege, Naturkatastrophen wie z.B. außergewöhnliche Hitze, Nässe oder Frostperioden und sonstige Ereignisse, die dem Käufer die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen.

6. Vorrangig   inden   die   Regelungen   dieser   Einkaufsbedingungen   des   Käufers   Anwendung.   Sofern   und soweit diese keine Regelungen enthalten, gelten ergänzend die Geschäftsbedingungen des Waren-Vereins der Ham- burger Börse e.V., Hamburg. Der Verkäufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Käufer ausgehändigt und ist mit dessen Geltung ausdrücklich einverstanden. Nachrangigst, sofern und soweit nicht die Regelungen gemäß den Sätzen 1 und 2 zur Anwendung gelangen, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7. Jeglicher Rechtsstreit aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung soll durch ein Schiedsgericht ent- schieden werden, nämlich auf der Basis der Verfahrensordnung des Waren-Vereins der Hamburger Börse e.V., Ham- burg. Der Verkäufer erhält auf Anforderung ein Exemplar der einschlägigen Bedingungen vom Käufer ausgehändigt und ist mit dessen Geltung ausdrücklich einverstanden. Dem Käufer bleibt das Recht vorbehalten, die Rechtsstreitigkeit wahlweise bei einem ordentlichen Gericht anhängig zu machen. Für den Fall, dass der ordentliche Rechtsweg gewählt wird, ist ausschließlicher Gerichtsstand Bremerhaven, sofern der Verkäufer einenkaufmännischen Betrieb unterhält. Sofern der Verkäufer den Käufer verklagen will, muss er dem Käufer zuvor Gelegenheit geben, sein Wahlrecht auszuüben. Auf Aufforderung des Verkäufers wird der Käufer sein Wahlrecht vorprozessual ausüben. Übt der Käufer sein Wahlrecht nicht oder nicht innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Aufforderung des Verkäufers aus, wird die Rechtsstreitigkeit gemäß Ziffer 7 Satz 1 durch ein Schiedsge- richt entschieden.

8. Die FoodWorker GmbH legt in ihren Geschäftsbeziehungen großen Wert auf die Berücksichtigung grundlegender sozialer Standards und eines verantwortungsvollen Umgangs mit den natürlichen Ressourcen. Diese Grundsätze sind in dem Verhaltenskodex der Business Social Compliance Iniative zusammengefaßt, deren Beachtung die FoodWorker GmbH vom Lieferanten erwartet.